Elektromobilität: Aktuelle Steueranreize und Förderungen

Elektromobilität ist einer der Schlüssel für klimafreundliche Mobilität. Bundesregierung, Länder und Kommunen fördern deshalb zunehmend die Entwicklung und den Hochlauf der Elektromobilität mit zahlreichen Maßnahmen. In diesem Blogbeitrag werfen wir einen Blick auf aktuelle steuerliche Anreize und Förderprogramme der Elektromobilität und beleuchten nicht nur E-Autos und Ladestationen, sondern auch E-Bikes, die als Dienstrad genutzt immer beliebter werden und steuerliche Vorteile bieten. 

Aktuelle steuerliche Regelungen für Elektrofahrzeuge und Ladestationen

Die Anschaffung von Elektroautos wird durch verschiedene Fördermaßnahmen und steuerliche Anreize unterstützt, wie zum Beispiel dem Wegfall der Kfz-Steuer für Elektroautos. Arbeitgeber profitieren von Steuervorteilen bei der Bereitstellung von Dienstwagen mit elektrischem Antrieb für ihre Angestellten. Diese Regelungen bieten klare Vorteile gegenüber konventionellen Verbrenner-Dienstwagen.

Unternehmen, die sich im Bereich der Elektromobilität engagieren, indem sie eine Ladeinfrastruktur bereitstellen oder E-Bikes als Diensträder anbieten, können ebenfalls von steuerlichen Vergünstigungen profitieren, was den Umstieg auf elektrische Mobilität attraktiv macht. Die steuerliche Unterstützung und Förderung tragen dazu bei, dass Elektrofahrzeuge eine immer größere Rolle im Straßenverkehr einnehmen und langfristig zu einer nachhaltigeren Mobilität beitragen können.

Fördermaßnahmen für die Anschaffung von Elektroautos

Wegfall der Kfz-Steuer bei Elektroautos

Für ein vom 18.5.2011 bis 31.12.2025 erstmals zugelassenes E-Auto müssen Besitzer:innen bis zu zehn Jahre lang keine Kfz-Steuern zahlen. Da diese Steuerbefreiung bis zum 31.12.2030 befristet ist, können aktuell Käufer:innen von Elektroautos den ganzen Zeitraum von zehn Jahren nicht mehr ausnutzen. Zudem wird die Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel weitergegeben – bis zum Ablauf der zehn Jahre oder bis Ende 2030. 

Für Plug-in-Hybride hingegen gilt die Befreiung von der Kfz-Steuer nicht. Für sie berechnet sich die Steuer wie bei Verbrennern aus Hubraum und CO2-Ausstoß. Jedoch sind die Steuern für Plug-in-Hybride in der Regel günstiger, da deren CO2-Emissionen im Vergleich zu normalen Benzin- oder Dieselautos geringer sind. Hinzu kommt, dass sie normalerweise vom jährlichen Steuerfreibetrag von 30 Euro für emissionsarme Fahrzeuge, deren maximaler CO2-Ausstoß bei 95 Gramm pro Kilometer liegt, profitieren. Diese Steuererleichterung gilt für Fahrzeuge, die bis Ende 2024 neu zugelassen werden, und dann höchstens bis Ende 2025.

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Ende des Umweltbonus

Der Umweltbonus sollte als Kaufprämie für Elektroautos dienen und den Absatz elektrisch betriebener Fahrzeuge fördern. Im Zuge der Verhandlungen zum Klima- und Transformationsfonds (KTF) hat die Bundesregierung beschlossen, die Förderung durch den Umweltbonus zu beenden. Damit können seit dem 18.12.2023 keine neuen Anträge mehr für den Umweltbonus gestellt werden.

Der Grund für das Ende des Umweltbonus: Wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts fehlen im Klima- und Transformationsfonds 60 Milliarden Euro. Die Bundesregierung musste daher im Bundeshaushalt 2024 kurzfristig Einsparungen vornehmen, wodurch weniger Fördermittel zur Verfügung standen.

Manche Autohersteller haben auf diese Entscheidung bereits reagiert und übernehmen den staatlichen Anteil an der Kaufprämie für Kund:innen, die ihr Auto bis zum Jahresende 2023 bestellt haben. Andere bieten die Übernahme des Umweltbonus bis Mitte 2024 oder zahlen 2024 lediglich den Herstelleranteil weiter.

Steuervergünstigungen für Unternehmen im Bereich der Elektromobilität

Elektroauto als Firmenwagen

Arbeitgeber profitieren von steuerlichen Anreizen bei der Anschaffung von Elektroautos als Dienstwagen für ihre Mitarbeitenden. Bei reinen Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 60.000 Euro muss der geldwerte Vorteile nur noch mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert werden - im Gegensatz zur 1-Prozent-Regel bei konventionellen Verbrenner-Dienstwagen. Bei Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis von über 60.000 Euro sind es 0,5 Prozent. 

Von der 0,5-Prozent-Regelung können auch Plug-in-Hybride profitieren, wenn sie maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder eine elektrische Reichweite von mindestens 60 Kilometer haben. Ab dem 1. Januar 2025 wird diese Reichweitenanforderung auf 80 Kilometer erhöht. Für alle anderen Plug-in-Hybride bleibt der aktuelle Abschlag, der sogenannte Nachteilsausgleich, bestehen.

Diese Regelungen für Elektroautos und Plug-in-Hybride gelten nicht nur für Neuwagen, sondern auch für Gebrauchtwagen, wenn diese Mitarbeitenden ab Januar 2019 erstmalig als Firmenwagen überlassen wurden. Auslaufen wird diese Regelung für E-Autos nach aktuellem Stand Ende 2030.

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Arbeitgeberladen und Ladestationen

Der geldwerte Vorteil für den Bezug von kostenlosem oder vergünstigtem Ladestrom am Firmenstandort und von überlassenen betrieblichen Ladevorrichtungen ist steuerfrei.

Monatliche Arbeitgeberzuschüsse für die Ladestromkosten werden staatlich gefördert. Bis zu einer bestimmten Summe sind sie von der Steuer befreit. Für eine solche Ladestrom-Pauschale gibt es zwei Optionen: Können Mitarbeitende beim Arbeitgeber eine kostenlose oder verbilligte Lademöglichkeit nutzen oder stellt der Arbeitgeber eine Ladekarte zur Verfügung, so sind maximal 30 Euro monatlich für Elektroautos und 15 Euro monatlich für Plug-in-Hybride steuerfrei. Ohne eine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber erhöht sich der steuerfreie Betrag auf 70 Euro monatlich für Elektroautos und 35 Euro monatlich für Plug-in-Hybride.

Zudem unterstützen einige Bundesländer Unternehmen und Elektroautofahrer:innen finanziell beim Aufbau einer Ladeinfrastruktur, so zum Beispiel Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. Auch einige Kommunen und Stadtwerke bieten Förderungen für eine Wallbox an. Hinzu kommt die KfW-Förderung für Wallboxen und private Ladestationen.

Steuerliche Anreize für als Dienstrad genutzte E-Bikes

Von Steuererleichterungen profitieren auch E-Bikes, die als Dienstfahrräder genutzt werden. Seit 2020 gilt für die private Nutzung von Diensträdern und E-Bikes die 0,25-Regelung - analog zur Besteuerung von E-Autos als Dienstwagen. Ebenso können Arbeitnehmende S-Pedelecs über die 0,25-Prozent-Regel versteuern, wenn sie sie als Dienstrad nutzen. Steuerlich haben Diensträder gegenüber Dienstwagen sogar einen Vorteil: Anders als beim Dienstwagen müssen sie bei der Gehaltsabrechnung den Arbeitsweg nicht versteuern.

Übernimmt der Arbeitgeber ein E-Bike als Dienstrad komplett, ist das E-Bike für Arbeitnehmende ganz steuerfrei.

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Stefan Wendering
Stefan ist Freelance Autor und Redakteur bei NAVIT. Zuvor arbeitete er bereits für Start-ups und im Mobilitätskosmos. Er ist ein Experte für urbane und nachhaltige Mobilität, Mitarbeiter-Benefits und New Work. Neben Blog-Inhalten erstellt er auch Marketingmaterialien, Taglines & Content für Websites und Fallstudien.

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