Was ist der Sachbezug?

Als Sachbezug werden Leistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmende bezeichnet, die diesen einen geldwerten Vorteil bieten, jedoch nicht als Gehalt ausgezahlt werden. Der Arbeitgeber gewährt einen Sachbezug in der Regel zusätzlich zum üblichen Gehalt, häufig anstelle einer Gehaltserhöhung. Ein geldwerter Vorteil ist es dann, wenn der Arbeitnehmer normalerweise (mehr) Geld ausgeben müsste, um dieselbe Leistung zu erhalten. Klassische Beispiele im Bereich Mobilität sind ein zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen, ein Jobticket oder Tankgutscheine.

Inhalt

  • Was ist der Sachbezug: Begriff und Definition
  • Wie wirkt sich der Sachbezug auf das Gehalt aus?
  • Abrechnung des Sachbezugs
  • Sachbezugswerte 2024
  • Sachbezüge Beispiele
  • Sachbezugskarte

Was ist der Sachbezug: Begriff und Definition

Sachbezüge sind Entgelte, die nicht als Barauszahlung, sondern in Form von nicht-monetären Zuwendungen Mitarbeitenden zusätzlich zum Gehalt ausgezahlt werden. Andere Begriffe für Sachbezüge sind Sachzuwendungen und Sachleistungen. Ein Sachbezug kann Arbeitnehmenden als Teil des Entgelts gewährt werden.

Grundsätzlich zählen Sachbezüge bzw. Sachzuwendungen für Beschäftigte zum steuerpflichtigen Gehalt und sind damit zu versteuern. Bis zu einer Freigrenze von 50 Euro pro Monat sind Sachbezüge jedoch komplett steuerfrei und daher ein beliebter Benefit für Mitarbeitende.

Mögliche Sachleistungen sind beispielsweise beliebige Waren und Dienstleistungen, Gutscheine zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen und auch Guthabenkarten, die als Zahlungsmittel dienen. Weitere steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer können zweckgebundene Arbeitgeberzuschüsse sein, wie z.B. Essenszuschuss, Fahrtkostenzuschuss oder Internetzuschuss.

Unterschied zwischen Sachbezug und geldwerter Vorteil

Die eingangs erwähnte Steuerfreiheit macht den Unterschied zwischen einem geldwerten Vorteil und einem Sachbezug aus: ein geldwerter Vorteil muss grundsätzlich versteuert werden. Gehen gewährte Sachbezüge über die Freigrenze bzw. den Freibetrag von 50 Euro hinaus, werden sie als geldwerte Vorteile eingestuft und unterliegen einer Pauschalversteuerung.

Wie wirkt sich der Sachbezug auf das Gehalt aus?

Sachbezüge gehören gesetzlich nach § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG zu den „Einnahmen in Geld, zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und Geldsurrogate“. Damit unterliegen sie einer Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet, dass sich durch Sachbezüge der Bruttolohn und damit auch die Lohnsteuer sowie Beiträge zur Sozialversicherung für den Mitarbeitenden erhöhen.

Allerdings gibt es eine Freigrenze für Sachbezüge. Diese liegt seit 2022 bei 50 Euro. Pro Mitarbeitenden und Monat sind Sachbezüge somit bis zu einem Betrag von 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Übersteigt der Sachbezugswert diese Freigrenze, muss nicht nur die Differenz versteuert werden, sondern der gesamte Betrag in voller Höhe - der Sachbezug gilt dann als geldwerter Vorteil und es fällt eine Pauschalversteuerung an. Werden vom Arbeitgeber mehrere Sachbezüge gleichzeitig gewährt, werden diese zusammen addiert. Auch hier gilt: Übersteigt der gebündelte Sachbezugswert die 50 Euro Freigrenze auch nur um einen Cent, muss der gesamte Betrag pauschal versteuert werden.

Sachleistungen dürfen zudem nicht auf das Jahr hochgerechnet bzw. addiert werden; alle Beträge, die bis zum Ende des Monats nicht ausgegeben wurden, verfallen.

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Abrechnung des Sachbezugs

Der Sachbezug in der Lohnabrechnung

Das nachfolgende Abrechnungsschema bildet den Sachbezug in der Lohnabrechnung vereinfacht ab. Der Sachbezug entspricht in der Abrechnung einem bestimmten Geldbetrag.

Bruttolohn/ Bruttogehalt
+ Sachbezug (geldwerter Vorteil)
= Gesamtbrutto
- Lohnsteuer
- Kirchensteuer (nur bei entsprechendem Merkmal auf der Lohnsteuerkarte)
- Solidaritätszuschlag
- Arbeitnehmer-Anteil zur Sozialversicherung
= Nettolohn/ Nettogehalt
- Sachbezug (geldwerter Vorteil)
= Auszahlungsbetrag

Der Sachbezug muss vom Nettogehalt abgezogen werden, da er nur der Besteuerung und Beitragsberechnung unterliegt. Würde der Abzug nicht vorgenommen, hätte der Arbeitnehmer sowohl den Sachbezug (z. B. die kostenlose private Nutzung seines Dienstwagens) als auch den Geldbetrag. Der geldwerte Vorteil erhöht also nur das Steuer- und Sozialversicherungs-Brutto.

Dokumentationspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss sämtliche Sachleistungen im Lohnkonto des Mitarbeitenden dokumentieren. Auch Kopien, z. B. von Gutscheinen, fallen darunter. Dies ist auch der Fall, wenn der Sachbezug unter dem Freibetrag von 50 Euro bleibt. Unternehmen haben aber die Möglichkeit, beim örtlichen Finanzamt einen Antrag zur Erleichterung zu stellen. Ist dauerhaft gewährleistet, dass die Sachzuwendungen den Freibetrag monatlich nicht überschreiten, müssen Arbeitgeber diese Sachbezüge nicht im Lohnkonto dokumentieren.

Sachbezugswerte 2024

Häufige Sachbezugswerte sind:

  • Unterkunft: Kostenloser oder vergünstigter Wohnraum
  • Verpflegung: Kostenlose oder vergünstigte Mahlzeiten, z.B. in der unternehmenseigenen Kantine
  • Fahrtkostenzuschuss: Jobtickets für den ÖPNV oder Kilometerpauschale beim Auto
  • Private Zusatzversicherungen: Krankenzusatzversicherung, Zahnzusatzversicherung, Krankengeld

Wie hoch die Sachbezugswerte sind, wird von der Bundesregierung für jedes Kalenderjahr im Voraus festgelegt. Damit möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass für Arbeitnehmende, die anstelle eines Barlohns Sachbezüge erhalten, ein einkommensgemäßer Sozialversicherungsbeitrag entrichtet wird.

Das liegt im Interesse der Beschäftigten, denn nur so haben sie entsprechenden Anspruch auf volle Leistungen aus der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie eine Arbeitsförderung. Ohne eine Festlegung der Sachbezugswerte würde nur das gezahlte Gehalt gezählt werden, nicht aber die zusätzlich erhaltenen Sachbezüge.

Sachbezugswerte sind vor allem für Verpflegung und Unterkunft relevant. Im Jahr 2024 beträgt der Monatswert für Verpflegung 313 Euro. Der Monatswert für Unterkunft und Miete wurde auf 278 Euro festgelegt.

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Sachbezüge Beispiele

Beispiele für Sachbezüge sind:

  • Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung
  • Alternative Mobilitätsangebote, wie z.B. Dienstrad oder Jobticket
  • vergünstigte oder kostenfreie Verpflegung und Unterkunft
  • Personalrabatte oder Deputatlohn
  • Waren und Dienstleistungen, die Beschäftigte auf Grund des Arbeitsverhältnisses vergünstigt oder verbilligt erhalten
  • zweckgebundene Zuschüsse in Geldwert, wie beispielsweise Fahrtkostenzuschüsse, Essenszuschüsse oder Internetzuschüsse
  • Gutscheine
  • Geschenke zu besonderen Anlässen
  • Private Nutzung von betrieblichem IT-Equipment
  • Vergünstigte Aktienoptionen

Sachbezugskarte

Viele Arbeitgeber möchten ihren Beschäftigten Mitarbeiterbenefits über Sachbezüge gewähren, ihnen dies im Sinne der Mitarbeiterzufriedenheit aber so bequem wie möglich machen. Dazu eignen sich sogenannte Prepaid-Kreditkarten. Mit diesen Karten können die Mitarbeitenden über eine Benefits-Plattform auf verschiedene Angebote zugreifen. Im Gegensatz zum "herkömmlichen" geldwerten Vorteil können es Unternehmen hier auch zulassen, dass Mitarbeitende Guthaben ansparen können, um beispielsweise größere Wünsche zu erfüllen.

Viele Anbieter von Sachbezugskarten ermöglichen es Unternehmen meist, Benefitsangebote in verschiedenen Modulen zu buchen, beispielsweise passend für den Sachbezugswert von 50 Euro oder für Sachgeschenke zu besonderen Anlässen für 60 Euro.

Fazit: Steuerfreie Mitarbeiterbenefits mit dem Sachbezug

Der steuerfreie 50 Euro Sachbezug gehört mit Abstand zu den beliebtesten und bekanntesten Mitarbeiter-Benefits. Besonders beliebt ist der Sachbezug nicht zuzletzt wegen seiner vielfältigen Einsatzmöglichkeiten. Arbeitgeber können aus einem großen Pool an Benefits das für sie und ihre Mitarbeitende passende herausholen. So kann der Sachbezug als Gutschein für Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden, wie auch als wiederaufladbare - und idealerweise digitale - Guthabenkarte oder auch als Kostenerstattung gestaltet werden, insbesondere als Unterstützung für die tägliche Mobilität der Mitarbeitenden.

Haftungsausschluss:

Wir machen darauf aufmerksam, dass das Benefits-information und unsere Webseite lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Steuer- oder Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellt. Der Inhalt kann und soll eine individuelle und verbindliche Steuer- und Rechtsberatung, die auf Eure spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Alle angebotenen Informationen sind ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.


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Stefan Wendering
Stefan ist Freelance Autor und Redakteur bei NAVIT. Zuvor arbeitete er bereits für Start-ups und im Mobilitätskosmos. Er ist ein Experte für urbane und nachhaltige Mobilität, Mitarbeiter-Benefits und New Work. Neben Blog-Inhalten erstellt er auch Marketingmaterialien, Taglines & Content für Websites und Fallstudien.

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