Das Mobilitätsbudget & Steuern erklärt. Wie wird Mobilitätsbudget versteuert? Alles über Besteuerung & Sachbezügen.

Kernpunkte:

  • Das Wesentliche. Das Mobilitätsbudget bietet Zugang zu allen Verkehrsmitteln.

    Allerdings ist die Besteuerung je nach Verkehrsmittel noch unterschiedlich geregelt. Zum Beispiel sind Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel steuerbefreit, andere Mobilitätsdienste wie Uber und Taxi werden besteuert.

    Entscheidend für die Besteuerung ist unter anderem die Höhe des gewährten Guthabens und ob es statt dem Gehalt oder zusätzlich ausgegeben wird.
  • Gehaltszusatz statt -umwandlung. Gehaltsumwandlungen vom Barlohn zum Sachlohn sind in der Regel steuer- und sozialversicherungspflichtig.

    Es lohnt sich daher das Mobilitätsbudget als Benefit zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Gehalt zu gewähren.
  • Sachbezug. Das Mobilitätsbudget kann als Sachbezug abgerechnet werden.

    Dies ermöglicht eine Steuerbefreiung bis zu einem Betrag von 50 €. Darüber kann gemäß Paragraf 37 b EStG einheitlich ein vom Unternehmen getragener Pauschalsteuersatz von 30% abgegolten werden.
  • Attraktivität als Mitarbeiter-Benefit. Die Besteuerung des Mobilitätsbudgets wirkt zunächst komplex, stellt sich aber durch eine teilweise Steuerbefreiung und einen anwendbaren Pauschalsteuersatz steuerrechtlich und finanziell als äußerst attraktiv für dein Unternehmen und Angestellte heraus.

Das Mobilitätsbudget zahlt sich steuerlich aus

Unternehmen möchten ihren Mitarbeiter:innen ein flexibles und klimafreundliches Mobilitätsangebot bereitstellen um auf die sich verändernden Bedürfnisse und Wünsche ihrer Angestellten einzugehen.

Als Lösung bieten sich da neben einem Jobticket vor allem Diensträder, Carsharing oder ein Mobilitätsbudget an. Doch wie verhält es sich bei diesen neuen Formen der Mobilität mit den Steuern und der Gehaltsabrechnung.

Ein für Unternehmen wie für Angestellte wichtiges Thema, welches auch darüber entscheidet, wie attraktiv die Einführung z.B. eines Mobilitätsbudgets für sie ist.

Auf den ersten Blick erscheint die Versteuerung des Mobilitätsbudgets als recht komplex. Verkehrsmittel werden unterschiedlich besteuert. Je nach Höhe des Budgets wird ein anderer Steuersatz angewendet.

Wir klären deshalb im Folgenden auf, was es beim Thema Besteuerung zu beachten gilt, was tatsächlich versteuert wird bzw. versteuert werden muss und was steuerfrei ist.

Zunächst stellt sich das Überlassen eines Mobilitätsbudgets durch das Unternehmen an Mitarbeiter:innen bei privater Nutzung als geldwerter Vorteil eines steuerbaren und sozialversicherungspflichtigen Lohnbestandteils heraus. 

Allerdings hat der Gesetzgeber den Nutzen dieser nachhaltigen Mobilität inzwischen erkannt und mehrere dieser neuartigen Mobilitätsformen gänzlich von der Steuer befreit.

Andere wiederum können über eine Pauschalsteuer, die vom Arbeitgeber getragen wird, abgegolten werden. Das bedeutet, Mitarbeiter:innen werden spürbar entlastet.

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So werden die einzelnen Verkehrsmittel besteuert:

  • Fahrten mit dem ÖPNV sind steuerfrei. Die Fahrtkosten umweltfreundlicher Verkehrsmittel, wie Bus und Bahn, werden staatlich bezuschusst.

    Das ist nicht nur kostengünstiger als ein Dienstwagen, sondern soll Mitarbeiter:innen zu klimaschonenden Arbeitswegen ermutigen.

    Das rechnet sich für Unternehmen. Sie können ihren Mitarbeiter:innen so zusätzliche Benefits anbieten und gleichzeitig nachhaltige Mobilität fördern.

    Wie die Abrechnung der ÖPNV-Tickets funktioniert kannst du weiter unten nachlesen.
  • Dienstfahrräder können steuerfrei oder steuerbegünstigt überlassen werden.

    Wie das funktioniert erfahrst du in diesem Artikel zum Bike-Leasing.
  • Guthaben, das für Anbieter von Carsharing- oder Ridehailing-Diensten genutzt wird, ist bis zu einem Betrag von 50 € pro Monat steuerfrei.

    Darüber hinaus werden diese Sachleistungen mit 30% pauschaler Lohnsteuer (zzgl. Sozialversicherungsbeiträge und etwaiger Solidaritätszuschläge und Kirchensteuer) abgerechnet. 

Mobilitätsbudget bei der Steuer geltend machen. So funktioniert’s:

Das Mobilitätsbudget wird über eine Mobilitätsplattform in Form einer limitierten virtuellen Kreditkarte  an die Mitarbeiter:innen ausgehändigt und stellt somit einen geldwerten Vorteil dar.

Angestellte können das verfügbare Guthaben auf der Mobilitätsbudget-Karte nach eigenem Belieben für ihre tägliche Mobilität nutzen.

Das am Monatsende noch vorhandene Budget wird auf den Folgemonat übertragen oder verfällt.

Die Mitarbeiter:innen wählen auf ihrem Weg zur Arbeit oder privat dank des breiten Angebots durch das Mobilitätsbudget zwischen Bus, Bahn, E-Bike, Carsharing oder Taxi.

Eine Steuererhebung dieser verschiedenen Mobilitätsformen stellt sich in dieser Hinsicht zunächst als kompliziert dar.

Um die Besteuerung zu vereinfachen, kann hier allerdings (gemäß Paragraf 37 b EStG) einheitlich ein Pauschalsteuersatz von 30% abgegolten werden, da es sich beim Mobilitätsbudget und seinen inklusiven Mobilitätsdienstleistungen um betriebliche Zuwendungen handelt, die zusätzlich zum vereinbarten Gehalt erbracht werden und 10.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Bis zu einem Betrag von 50 € ist das Mobilitätsguthaben sogar gänzlich steuerbefreit.

Als Mitarbeiter-Benefit erweist sich das Mobilitätsbudget dank der Steuerbefreiung und eines moderaten Pauschalsteuersatzes daher als äußerst attraktiv. Für Unternehmen wie für Mitarbeiter:innen.

Das liegt am Sachbezug. Denn das monatliche Guthaben des Mobilitätsbudgets, welches über eine Karte zum Buchen und Bezahlen von Mobilitätsdiensten verwendet werden kann, wird steuerrechtlich als Sachbezug behandelt.

Im Folgenden klären wir auf, um was es beim Sachbezug geht.

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Unsere Mobilitätsexperten bei RYDES würden gerne ihr Wissen über das neue Mobilitätsprodukt mit dir teilen. Nimm einfach Kontakt mit uns auf!

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Was ist der Sachbezug?

  • Eine Sachleistung oder Sachzuwendung, die in Form eines Mitarbeiter-Benefit zusätzlich zum Gehalt ausgezahlt wird.
  • Über den Sachbezug können als Mitarbeiter-Benefit verschiedene Services und Produkte den Angestellten angeboten werden.

Was gilt es beim Sachbezug zu beachten?

  • Die Sachleistung in Form eines Benefits wird zusätzlich zum Lohn ausgezahlt. Eine Gehaltsumwandlung ist damit nicht möglich.
  • Der Benefit darf auch nicht in bar ausgezahlt oder nachträglich erstattet werden.
  • Bis zu einem Wert von genau (!) 50 € ist der Sachbezug steuerfrei. Übersteigt der Betrag des Benefits diesen Wert wird der gesamte Betrag steuerpflichtig.
  • Der Sachbezug wird grundsätzlich in der Gehaltsabrechnung ausgewiesen, unabhängig davon wie hoch die Sachleistung ausfällt.

Für Unternehmen bedeutet eine “Sachbezugsversteuerung” eine deutlich niedrigere Gesamtversteuerung.

Auch für Arbeitnehmende hat die Inanspruchnahme eines Sachbezugs einen steuerlichen Vorteil gegenüber einer Gehaltsauszahlung.

Die Steuerfrage: Gehaltserhöhung oder Mobilitätsbudget?

Ein Mobilitätsbudget gilt als Sachbezug, daher fällt die übliche Lohnsteuer an (§ 37b EStG).

Dies gilt allerdings nicht für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel. Diese bilden eine Ausnahme, da die Tickets als Teil des Arbeitsweges gelten und der Staat hier umweltfreundliche Mobilitätsformen fördern möchte.

Deshalb kannst du deinen Mitarbeiter:innen einen höheren Betrag zur Verfügung stellen, der dich am Ende weniger kostet.

Von uns erhältst du eine vollständige Aufstellung aller steuerpflichtigen Umsätze.

Es lässt sich leicht berechnen, wie viele Steuern dein Unternehmen am Ende für ein Mobilitätsbudget zahlen muss.

In deiner Monatsabrechnung wird getrennt aufgeführt, wie viel Geld deine Mitarbeiter:innen für öffentliche Verkehrsmittel und für andere (steuerpflichtige) Mobilitätsdienste ausgegeben haben.

Pflege diese Daten einfach in dein Buchhaltungsprogramm ein und du siehst genau, was das Mobilitätsbudget dich kostet und wie viele Steuern anfallen.

Beispielrechnung:

Virtuelles Mobilitätsbudget 100,00€
Von Mitarbeiter:in ausgegebene Summe 70,00€
ÖPNV-Nutzung (steuerfrei) 40,00€
Besteuerte Summe (nach §37b) 30,00€


Haftungsausschluss:

Wir machen darauf aufmerksam, dass das Benefits-information und unsere Webseite lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Steuer- oder Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellt. Der Inhalt kann und soll eine individuelle und verbindliche Steuer- und Rechtsberatung, die auf Eure spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Alle angebotenen Informationen sind ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.


Der Anbieter kann trotz sorgfältiger Recherche keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen. Die Informationen sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Fragestellungen konsultiert bitte unbedingt eine:n Steuerberater:in oder Rechtsanwält:in.

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